
Kindergeld beantragen über 18: Formular & Anleitung
Eltern erhalten Kindergeld für ihre Kinder, solange diese sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden – auch nach dem 18. Geburtstag. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern sich jedoch die Anforderungen an den Kindergeldantrag: Statt des vereinfachten Verfahrens müssen ab diesem Zeitpunkt spezifische Formulare bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.
Hauptformular: KG 1 Antrag auf Kindergeld · Zusatz für über 18: Anlage Kind bei besonderen Voraussetzungen · Download-Quelle: arbeitsagentur.de · Formular-Größe: 1,35 MB PDF barrierefrei · Online-Option: Verfügbar über Familienkasse
Kindergeld ab 18: Das Wichtigste in Kürze
Benötigte Formulare
- KG1 Antrag auf Kindergeld – Bundesagentur für Arbeit
- Anlage Kind ab 18 – Bundesagentur für Arbeit, Version 01.25
- Merkblatt Kindergeld konsultieren – Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen ab 18
- Ausbildung, Studium oder Schulbesuch – Bundesagentur für Arbeit
- Arbeitssuche mit Meldung beim Jobcenter – Bundesagentur für Arbeit
- Behinderung mit Nachweis – einfach-elterngeld.de
Antragswege
- Online über Bundesportal mit Bund-ID ohne Unterschrift – Bundesagentur für Arbeit
- PDF ausdrucken und handschriftlich unterschreiben – Bundesagentur für Arbeit
- Per Post an zuständige Familienkasse – Familienportal
Wichtige Fristen
- Nachmeldung bis zum 18. Geburtstag – Bundesagentur für Arbeit
- Rückwirkende Antragstellung möglich – einfach-elterngeld.de
- Übergangszeit maximal 4 Monate – einfach-elterngeld.de
Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen dem 18. und vollendeten 25. Lebensjahr in folgenden Fällen gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Lebenssituationen, die den Anspruch begründen oder verlängern können.
Was braucht man, um Kindergeld ab 18 zu beantragen?
Besondere Voraussetzungen für über 18-Jährige
Ab dem 18. Geburtstag gelten für das Kindergeld veränderte Bedingungen. Das Kind muss sich in einer der folgenden Situationen befinden:
- Schulische oder berufliche Ausbildung: Hierzu zählen Schulbesuch, Berufsausbildung, Studium oder Praktika mit fachlichem Bezug zum angestrebten Beruf.
- Freiwilligendienst: Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr berechtigen ebenfalls zum Kindergeld.
- Arbeitssuche: Kinder unter 21 Jahren, die arbeitssuchend gemeldet sind, haben Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Behinderung: Kinder mit Behinderung, die sich in einer Ausbildung befinden oder deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Benötigte Dokumente
Für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren sind folgende Nachweise erforderlich:
- Formular KG1 (Hauptantrag auf Kindergeld) – Bundesagentur für Arbeit PDF
- Anlage Kind mit Angaben zu Steuer-ID, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Kindschaftsverhältnis – Bundesagentur für Arbeit PDF, Version 01.25
- Schulbescheinigung, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbestätigung je nach Situation des Kindes – Bundesagentur für Arbeit
- Nachweis der Arbeitssuchend-Meldung bei Jobcenter oder Arbeitsagentur – Bundesagentur für Arbeit
- Für behinderte Kinder: Behindertenausweis oder Rentenbescheid – einfach-elterngeld.de
Die Geburtsurkunde ist seit Anfang 2019 grundsätzlich nicht mehr für den Kindergeldantrag erforderlich – einfach-elterngeld.de.
Was muss ich tun, um weiter Kindergeld zu bekommen?
Antrag stellen
Um Kindergeld über den 18. Geburtstag hinaus zu erhalten, müssen Eltern rechtzeitig handeln. Der Antrag kann auf zwei Wegen eingereicht werden:
- Online-Antrag: Mit einer Bund-ID kann der Antrag vollständig digital über das Bundesportal eingereicht werden – ohne Ausdruck und Unterschrift. Der Online-Antrag wird direkt an die zuständige Familienkasse übermittelt.
- Papierantrag: Das Formular KG1 mit der Anlage Kind herunterladen, ausfüllen, unterschreiben und per Post an die Familienkasse senden.
Fristen einhalten
Die Antragstellung sollte möglichst bis zum 18. Geburtstag des Kindes erfolgen. Eine rückwirkende Antragstellung ist zwar grundsätzlich möglich, kann jedoch zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen. Bei ausbildungsplatzsuchenden Kindern muss die Meldung bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter nachgewiesen werden.
Für volljährige Kinder in Übergangszeiten – beispielsweise zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn – wird Kindergeld für maximal 4 Monate weitergezahlt – einfach-elterngeld.de.
Zusammenfassung: Eltern müssen aktiv werden und die aktuellen Formulare KG1 und Anlage Kind vor dem 18. Geburtstag ihres Kindes bei der Familienkasse einreichen – online oder per Post.
Wem steht das Kindergeld zu, wenn das Kind über 18 ist?
Ausnahmen nach Schulabschluss
Nach Abschluss einer ersten Ausbildung oder eines Studiums kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Die Dienstanweisung DA-KG regelt seit dem 01.01.2025 die Details. Eine zweite Ausbildung berechtigt ebenfalls zum Kindergeld, solange die berufsbegleitende Tätigkeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet – einfach-elterngeld.de.
„Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen dem 18. und vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt, wenn sie zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren.”
— Bundesagentur für Arbeit
Arbeitssuchend oder behindert
Besondere Regelungen gelten für bestimmte Gruppen:
- Arbeitssuchende ohne Ausbildung: Kinder unter 21 Jahren, die arbeitssuchend gemeldet sind und noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – Bundesagentur für Arbeit.
- Behinderte Kinder: Wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, besteht Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung oder bei bestehender Behinderung.
Welche Formulare brauche ich für Kindergeld ab 18?
KG1 Hauptformular
Das Formular KG1 ist der zentrale Antrag auf Kindergeld und gilt für alle Altersstufen. Es enthält die persönlichen Daten des Antragstellers, die Bankverbindung für die Auszahlung sowie Angaben zu allen Kindern.
Anlage Kind herunterladen
Für Kinder ab 18 Jahren muss zusätzlich die Anlage Kind (KG1-AnK) ausgefüllt werden. Diese liegt als barrierefreies 1,35 MB großes PDF vor und enthält:
- Steuer-Identifikationsnummer des Kindes
- Geburtsdatum und Geschlecht
- Staatsangehörigkeit
- Kindschaftsverhältnis
Beide Formulare stehen auf der offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit zum Download bereit.
„Wenn Sie über eine Bund-ID verfügen, müssen Sie den Online-Antrag nicht mehr ausdrucken, sondern können diesen ohne Unterschrift direkt online an die Familienkasse übermitteln.”
— Bundesagentur für Arbeit
Zusammenfassung: Für volljährige Kinder sind zwei Formulare Pflicht: KG1 und Anlage Kind – beide barrierefrei als PDF bei der Bundesagentur für Arbeit erhältlich.
Wann verliere ich den Anspruch auf Kindergeld?
Grenzen des Anspruchs
Der Kindergeldanspruch endet unter folgenden Umständen:
- Nach dem 25. Geburtstag: Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet der Anspruch grundsätzlich, auch wenn noch eine Ausbildung läuft.
- Bei zu hohem Einkommen: Überschreitet das Kind eine bestimmte Einkommensgrenze, kann der Anspruch entfallen.
- Monat nach Volljährigkeit: Der Monat, in dem das Kind 18 wird, ist eingeschlossen – danach gelten die strengeren Voraussetzungen.
Meldung bei Änderungen
Eltern sind verpflichtet, Änderungen der Lebenssituation ihres Kindes unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere:
- Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
- Aufnahme einer Berufstätigkeit
- Studienabbruch oder Schulwechsel
- Heirat des Kindes
Die Familienkassen verwenden standardisierte Formulare der Bundesagentur für Arbeit und bearbeiten Anträge nach festgelegten Verfahren.
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Eltern erhalten in diesem praktischer Leitfaden zum Kindergeld beantragen eine klare Schritt-für-Schritt-Anleitung inklusive Formular-Download und Voraussetzungen ab 18.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Kindergeld für mein volljähriges Kind bekommen, wenn es arbeitssuchend gemeldet ist?
Ja. Kinder unter 21 Jahren, die arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter gemeldet sind und noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, haben Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist die aktuelle Meldung als Arbeitssuchender.
Hat ein volljähriges Kind Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes?
Das Kindergeld wird grundsätzlich an die anspruchsberechtigte Person (in der Regel ein Elternteil) ausgezahlt. Das volljährige Kind selbst hat keinen eigenen Anspruch auf direkte Auszahlung, es sei denn, es ist selbst Kindergeldberechtigter (z. B. bei eigenem Kind).
Erhalten Sie Kindergeld für den Monat, in dem Ihr Kind 18 Jahre alt wird?
Ja. Der Monat, in dem Ihr Kind 18 Jahre alt wird, ist vollständig abgedeckt. Ab dem Folgemonat gelten dann die geänderten Voraussetzungen für über 18-Jährige, und die entsprechenden Nachweise müssen bei der Familienkasse eingereicht werden.
Kann ich Kindergeld länger bekommen?
Unter bestimmten Umständen ist eine Verlängerung möglich: bei einer zweiten Ausbildung (bis 20 Stunden/Woche Teilzeit erlaubt), bei Behinderung des Kindes (wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist), oder bei durchgehend arbeitssuchenden Kindern ohne abgeschlossene Ausbildung (bis 21 Jahre).
Was passiert mit dem Kindergeld, wenn mein Kind 16 Jahre oder älter ist?
Ab 16 Jahren beginnt die Übergangsphase. Obwohl der Anspruch formal erst mit 18 endet, sollten Eltern ab diesem Alter prüfen, ob eine Nachmeldung erforderlich ist und die entsprechenden Formulare vorbereiten. Die Familienkasse kann unter Umständen Nachweise für eine Weitergewährung anfordern.
Was passiert mit dem Kindergeld, wenn das älteste Kind 18 Jahre alt wird?
Für das älteste Kind ändert sich die Berechnung: Statt des vereinfachten Verfahrens für Minderjährige müssen ab 18 die Formulare KG1 und Anlage Kind eingereicht werden. Für jüngere Geschwister bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Die Gesamthöhe des Kindergeldes bleibt gleich.
Kann ich für mein volljähriges Kind Kindergeld bekommen, wenn es eine Berufsausbildung in Teilzeit macht?
Ja. Eine Berufsausbildung in Teilzeit mit bis zu 20 Stunden pro Woche schließt den Kindergeldanspruch nicht aus. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die erste (oder zweite im Sinne der Kindergeldregelungen) ist und das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.